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Update Nachtzieltechnik - jetzt auch in NRW

Gregor Hugenroth • 30. Januar 2021

Neue Möglichkeiten der Nachtsichttechnik bei der Schwarzwildbejagung in NRW 

 Update - Verordnung zur Änderung der ASP-Jagdverordnung Nordrhein-Westfalen

Infolge der Verkündung  der Verordnung vom 28. Januar 2021, abrufbar unter


hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nach Anhörung des zuständigen Ausschuss des Landtages eine Änderung der bislang geltenden ASP-Jagdverordnung Nordrhein-Westfalen vom 28 Februar 2020 vorgenommen, die nunmehr in Kraft getreten ist:

Nunmehr existiert ein neuer § 2 unter der Überschrift "Maßnahmen zur Prävention gegen die afrikanische Schweinepest"

Danach ist jetzt abweichend von dem ursprünglichen Verbot in § 19 Abs. 1 Nr. 5a des Bundesjagdgesetzes, in NRW die "Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie von Nachtsichtaufsätzen und Nachtsichtvorsätzen (Dual-Use-Geräte) für Zielfernrohre ,die eine elektronische Verstärkung besitzen, für die Bejagung von Wildschweinen zulässig."

Die Verwendung ist nur auf eine maximale Schussdistanz von 100 m und von erhöhten Ansätzen aus zulässig.


Dass die Maßnahme ausdrücklich als Präventivmaßnahme eingestuft ist, ist wesentlich, da die Regelungen des alten § 2, welcher nunmehr § 3 der ASP-VO geworden ist, erst bei Auftreten der afrikanische Schweinepest gemäß § 14d Abs. 2 oder 2a der Schweinepestverordnung gegriffen hätten. 

Jäger in NRW können deshalb ab sofort im Rahmen der präventiven Schwarzwildbejagung zumindest für die Jagd vom Ansitz aus unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben Nachtsicht-Technik an der Waffe sinnvoll einsetzen.

Ob die Beschränkung auf erhöhte Ansitze und damit das Ausklammern des Anpirschens von von Schwarzwild etwa an Schadstellen eine besonders praktikable Einschränkung für Sauenjäger darstellt, sei dahingestellt.

Gregor Hugenroth
(Rechtsanwalt)


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Ursprünglicher Artikel vom 2. September 2020:

Nachtzieltechnik –bald auch in NRW?

Der LJV NRW nimmt die veränderten bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen in § 40 WaffG und die zwischenzeitlichen Entwicklungen in anderen Bundesländern zum Anlass, die bisherige Position zum Einsatz von Nachtzieltechnik zur Bejagung von Schwarzwild zu überarbeiten.

Mit Beschluss vom 19. August 2020 haben sich Präsidium und Vorstand des Landesjagdverbandes hierzu entschlossen und eine entsprechende Last-minute-Bekanntmachung noch in der September-Ausgabe des Rheinisch – Westfälischen Jägers, 9 2020, Seite 32 veröffentlicht. Danach wird eine „einheitliche Regelung im Sinne einer Erlaubnis bei der Schwarzwild-Bejagung“ unter Beachtung der Grundsätze der Waidgerechtigkeit des Tierschutzes angestrebt.

Der LJV NRW nimmt sich damit im Interesse der Jägerschaft eines Themas an, dass bislang lediglich waffenrechtlich, jedoch noch nicht einheitlich jagdrechtlich geregelt ist. Vor dem Hintergrund der Debatten auch in den anderen Bundesländern erscheint die Entscheidung, Nachzielgeräte nicht ausschließlich zur Seuchenbekämpfung (Stichwort ASP-Verordnung), sondern – wo ethisch vertretbar – auch zur Verfolgung weiterer Aspekte der Schwarzwildbejagung einzusetzen, folgerichtig und sinnvoll. Der Aspekt des Missbrauchs entsprechender Zielhilfsmittel lässt sich bei lebensnaher Betrachtung nicht durch Pauschalverbote unterbinden. 
Nach Auffassung des Verfassers ist die angestrebte Verbesserung des unmittelbaren Sichtbereichs während der Schussabgabe sowohl unter Sicherheitsgesichtspunkten als auch zur Vermeidung unnötigen Tierleids eine sachgemäße jagdrechtliche Weiterentwicklung. Jeder, der schon einmal Unfallwild zur Nachtzeit in der Wärmebildkamera gesehen hat, dies jedoch mangels optischer Verhältnisse nicht zeitnah erlegen konnte, weiß sehr wohl um den Mehrwert des „künstlichen Mondes“. Niemand muss damit Schwarzwild jagen, aber jeder sollte die rechtliche Möglichkeit dazu haben.
Jagen ist und bleibt ein Handeln in individueller Verantwortung – die gesetzlichen Rahmenbedingungen maßvoll zu liberalisieren ist nur vernünftig. Die LJV-Ankündigung, künftig zu Einsatz und Anwendung derartiger Technik auch Fortbildungen anzubieten, ist insoweit ausgesprochen konsequent. Sachbezogene Fortbildung sensibilisiert die Benutzer weitaus mehr dazu, auch ganz persönlich ethische Fragen beim Einsatz derartiger Geräte zu stellen und zu für sich beantworten, als jedes Verbot dies könnte. Man muss Jägern und Jägerinnen auch Eigenverantwortung zubilligen, um eine letztendlich bessere jagdliche Gesamtsituation zu schaffen.





von Gregor Hugenroth 16. Juni 2024
Mit Entschließung des Bundesrates vom 14.6.2024, Drucksache 263/24 (Beschluss), hat der Bundesrat in seiner 1045. Sitzung am 14. Juni 2024 um die zeitnahe Einleitung weiterer Schritte des Gesetzgebungsverfahrens hinsichtlich der vom Bundesinnenministerium Anfang 2023 angekündigten Novelle des Waffenrechts gebeten. Link: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2024/0201-0300/263-24(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1 Der Bundestag beabsichtigt, weiterreichende Maßnahmen im Umgang mit Waffen und Messern der Öffentlichkeit zu erreichen. Folgende Vorschläge sollen hierfür insbesondere geprüft werden: A. Regelung eines generellen Umgangsverbotes für Springmesser B. Ausweitung des Führensverbots auf Messer mit feststehender Klinge schon ab 6 cm Klingenslänge C. Regelung eines allgemeinen Führensverbotes von Waffen im Sinne des Waffengesetzes insbesondere in Zügen und Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs sowie dessen baulich umschlossenen Einrichtungen, soweit die Waffen nicht in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt werden. D. Regelung eines generellen Umgangsverbotes von Kampfmessern, Dolchen und ähnlichen Messern Die Ausweitung des für Verbotes des Führens auf Messer mit feststehender Klinge schon ab 6 cm Klingenlänge wird damit begründet, dass auch Messer, mit unter 12 cm Klingenlänge zu tödlichen Verletzungen führen können. Die Aufnahme von Kampfmessern, Dolchen und gleichartigen Messern als verbotene Waffen in Abschnitt 1.4. zu Anlage 2 des Waffengesetzes soll die freie Verkäuflichkeit dieser Messer unterbinden. Von diesen Waffen würde eine erhebliche Gefahr ausgehen. Ausnahmen für Erwerb, Besitz und Führen durch Jäger oder zum Zweck der Berufsausübung könnten indes vorgesehen werden, wenn denn die Nutzung einer solchen Waffe für die Jagd oder die berufliche Tätigkeit notwendig ist. Die Erbringung eines Nachweises zum berechtigten Erwerb könnte dafür etwa durch Vorlage eines Jagdscheins erfolgen oder durch den geeigneten Nachweis der beruflichen Tätigkeit. Meinung: Dem Bundesrat ist vorzuhalten, dass hier in ganz bewusster Missachtung der unmittelbaren Konsequenzen unzweckmäßige Forderungen zur Verschärfung (kein Wortspiel des Verfassers) des Waffenrechts in den Raum geworfen werden. Es ist bemerkenswert, dass man sich dort nach den Erfahrungen aus dem Verbot (zuvor erlaubnisfrei erwerbbarer) großer Magazine mit diesem Ansatz ernstlich eine gesetzliche und behördliche Arbeitserleichterung erhofft. Allein das Aufgabenfeld „Springmesser, Kampfmesser, Dolche und gleichartige Messer“ kann im Falle seiner Umsetzung die zuständigen Waffenbehörden für die nächsten Jahre absehbar mit deren Erfassung/Einordnung in Vollzeit auslasten. Es bleibt dann natürlich abzuwarten, ob die Welt sicherer wird, wenn die bislang schon teilweise sehr gut ausgelasteten Fachbehörden dann sehenden Auges in einen disfunktionalen Überlastungsstatus versetzt werden. Die jüngsten medienrelevanten Straftaten mit Messern liefern jedenfalls keinen Hinweis darauf, dass die dortigen Täter durch ein derartiges Verbot von ihrer Tat abgehalten worden wären. Diese Überlegung zur Auswirkung gilt in ähnlicher Form für die erwartbaren Fragen, Wünsche, Sorgen und Anträge von Jägern, Treibern, Anglern, Pfadfindern, Marktbeschickern, Köchen und Bahnhofsbäckern. Deren Messer mit 7-12 cm Klingenlänge sollen schließlich u.U. voll justiziable Einzelentscheidungen eines noch nicht sauer abgrenzten "berechtigten Interesses" werden. Der Waldkindergartenausflug als waffenrechtliches Risiko wegen der Länge des mitgenommenen Picknic-Materials? Der nichtberuflich betriebene Kuchenstand des städtischen Sportvereins auf dem örtlichen Bauernmarkt: Bald ein No-Go für alle Ehrenamtler oder doch die Vereins-WBK fürs Brotmesser? Die praktischen Erfahrungen mit § 42a WaffG zeigen doch schon jetzt recht eindrucksvoll, wie praktisch unhandlich die Idee der offenen Rechtfertigungsgründe eines „berechtigten Interesses“ bei den unsittlichen Einhandmessern sind. Es wird nicht besser, wenn man die Tatbestandsseite dieser ohnehin schon verfassungsrechtlich fragwürdigen Norm weiter aufbohrt. Die selbe Überlegung gilt für die berühmt-berüchtigten Messerverbotszonen. Ein regional unterschiedliches Patchwork-Waffenrecht ist absehbar nichts anderes als eine überregionale Rechtsunsicherheit für jeden Auswärtigen. Wie derartige Vorschläge den davon betroffenen Wählern munden, bleibt abzuwarten. Ziemlich sicher werden von diesem Vorstoß vor allem jene Parteien profitieren, die sich mit der nötigen Schärfe (wieder 5 € ins Phrasenschwein) gegen eine derartige Regelung positionieren können. Für diesen gedanklichen Ansatz wird es sicherlich von den Betroffenen keine Gummipunkte in Sachen Bürgerfreundlichkeit und Bürokratieabbau geben. Es gibt Gründe dafür, warum Frau Faesers bisheriger Entwurf einer Verschärfung bislang nicht weiter gediehen ist. Mit dem jetzigen Ansatz „viel hilf viel - mehr hilft noch mehr“ wird ein ohnehin unbestritten verbasteltes Gesetz keineswegs effektiver, funktionaler oder handhabungsfreundlicher. Und dieser Umstand scheint schon jetzt den Adressaten deutlich bewusster als einigen Akteuren der Legislative.
von Gregor Hugenroth 21. Dezember 2023
Jägern sind die faktischen Erschwernisse und Beschränkungen im Umgang mit bleihaltiger Munition nicht erst seit REACH ein Begriff. Allerdings hatte man bislang den Eindruck, dass auf EU-Niveau grundlegende faktische Notwendigkeiten und Vorzüge als Argument für die weiteren Nutzung von Blei in Munition wenig bis gar nicht verfingen. Offenbar gibt es jetzt zumindest im Bereich des Vogelschießens und des Schießens mit Traditionswaffen innerhalb der Kommission Bestrebungen, die Auswirkungen einer Beschränkung von Bleimunition im Brauchtums-Schiessen zu berücksichtigen. Demnach teilte die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen im Dezember 2023 in einem Antwortschreiben gegenüber eine Anfrage von Parlamentariern mit, dass es „unverhältnismäßig wäre, künftige Beschränkungen auf [..] angesprochenen traditionellen Schießsportveranstaltungen in kontrollierter Umgebung oder auf das Schießen mit historischen Waffen anzuwenden.“ Von besonderer Bedeutung für diese Erklärung war dabei nach Einschätzung von Peter Liese persönliches Gespräch, in dem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft Historischer Schützen (EGS) den Verantwortlichen der Europäischen Kommission erklärt haben, wie Vogelschießen funktioniert und warum dabei praktisch kein Blei in die Umwelt gelangt. Quelle: Homepage Peter Liese (CDU, Sprecher der EVP im Europäischen Parament im Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit) https://www.peter-liese.de/12-kurz-notiert/4106-einsatz-hat-sich-gelohnt-schuetzen-koennen-aufatmen
Grüne Verbot Waffen Privathaushalt Schusswaffen
von Gregor Hugenroth 2. Juli 2020
Die Partei Bündnis 90 Die Grünen hat am 26. Juni 2020 unter dem Titel „… zu achten und zu schützen …“ ihren Entwurf (*1) für das neue parteiliche Grundsatzprogramm vorgelegt, welches im Herbst 2020 förmlich beschlossen werden soll. Laut dem Web-Vorstellungstext des Programms (*2) formuliert der Programmentwurf für die Partei „grundsätzliche Leitlinien für die nächsten Jahrzehnte“ . Unter dem Themenfeld „Rechtsstaat und Sicherheit“ findet sich in Paragraph 248 (Bl. 39 des Grundsatzprogrammentwurfs) auch ein Passus zum Waffenrecht. Darin heißt es: Die öffentliche Sicherheit und den Schutz vor Gewalt zu gewährleisten, gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsstaates. Jede*r hat das Recht auf ein Leben frei von Gewalt. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat. Dies ernst zu nehmen bedeutet, ein Ende des privaten Besitzes von tödlichen Schusswaffen mit Ausnahme von Jäger*innen und Förster*innen sowie illegalen Waffenbesitz stärker zu kontrollieren und zu ahnden. [Hervorhebungen durch den Verfasser] Obwohl das grundsätzliche Verbot von großkalibrigen Waffen in Privathaushalten schon in der Vergangenheit Gegenstand gesetzgeberischer Debatten war und sein effektiver Nutzen wie auch seine Umsetzbarkeit etwa bei der künftigen zentralen Aufbewahrung von sachverständiger Seite mehr als Risikovergrößerung denn als Sicherheitsgewinn (*3) bewertet wird, scheint dieser Klassiker ein wahrer evergreen [pun indented] zu sein. Unter der Führung von Annalena Baerbock und Robert Harbeck werben die Grünen um den starken Staat und zielen auf die Bündnisbereitschaft mit all jenen, denen das Versprechen abstrakter Sicherheit wichtiger ist, als einzelne Freiheiten vermeintlicher Randgruppen. Ob Sportschützen, Waffensammler, Waffenerben, Personenschützer, Büchsenmacher, Schiessstandbetreiber und der eine oder andere Jurist diese Zielsetzung und ihre dogmatische lockere Herleitung so mit unterschreiben werden, bleibt abzuwarten. Sicher ist, dass Menschen, die über Jahre und Jahrzehnte hinweg Waffen legal und ordnungsgemäß besessen haben, wenig erfreut sind, so durch einen gesetzgeberischen Handstreich kriminalisiert zu werden. In Paragraph 245 des Programmentwurfs heißt es dazu übrigens vollmundig Der Rechtsstaat schützt die Grund- und Abwehrrechte des oder der Einzelnen gegenüber staatlichen Eingriffen und exekutivem Handeln. Ob letztendlich erst dieses Ideal den neuaufgelegten Verbots-Begehrlichkeiten entgegengehalten werden muss, bleibt abzuwarten… Fußnoten: (*1) Abrufbar unter: https://cms.gruene.de/uploads/documents/202006_B90Gruene_Grundsatzprogramm_Entwurf.pdf (*2) https://www.gruene.de/artikel/veraenderung-schafft-halt-der-entwurf-zum-neuen-grundsatzprogramm (*3) https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2012/38825769_kw21_pa_inneres-208450
von Gregor Hugenroth 12. Juni 2020
Der Deutsche Jagdverband e.V. hat ein kompaktes und interesantes Papier zur Novelle des Waffenrechts veröffentlicht. Der Frage-Anwortbogen ist hier verlinkt.
von Gregor Hugenroth 12. Juni 2020
EuGH, Urteil, Wolf, Lebensraum, FFH-Richtlinie, streng geschützte Art
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