Rechtsanwalt
Fachanwalt für Agrarrecht
Gemäß § 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, beim bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, welche dem Jagdrecht unterliegen (das Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und diese sich anzueignen.
Jagdausübung, Hege und Eigentum stehen nach dem gesetzgeberischen Willen in einer engen, verfassungsrechtlich unauflösbaren Verbindung.
Hiervon abzugrenzen ist das sogenannte Jagdausübungsrecht: Dies ist die Befugnis, ein Jagdrecht auch tatsächlich auszuüben. Man kann es durch Erwerb eines gültigen Jagdscheins in Anspruch nehmen. Dies setzt natürlich zuerst das Bestehen der entsprechenden Jägerprüfung voraus. Ferner muss sich die örtlich-sachlichen Voraussetzungen (Erwerb einer Eigenjagd, Pacht einer Jagd) schaffen. Ansonsten besteht nur die Möglichkeit, das Jagdrecht eines anderen – etwa als Jagdgast – wahrzunehmen.